Nachhaltiger Konsum

Neues Heizungsgesetz 2024 – was wirklich Sache ist und wer handeln muss


12.02.20245 Min.

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Heizungsgesetz

Kaum ein anderes Gesetz hat 2023 die Gemüter so erhitzt wie das Gebäudeenergiegesetz. Inzwischen ist es verabschiedet. Und was ist nun wirklich zu tun? Muss die alte Heizung im Eigenheim tatsächlich raus? Immer langsam. Wir erklären die Regeln. 

Deutschland will und muss das 1,5-Grad-Ziel erreichen.¹ Dafür müssen klimaschädliche Emissionen sinken. Ein Bereich, in dem wir ordentlich sparen können, sind Immobilien und die Art wie wir heizen. Rund 40 Prozent der CO2-Emissionen in Deutschland entfallen auf den Gebäudebereich.² Und genau aus diesem Grund gibt es nun das sogenannte Gebäudeenergiegesetz, besser bekannt als „Heizungsgesetz“. Konservative Öl- und Gasheizungen sollen mittelfristig aus den Häusern verschwinden und Heizungen Einzug halten, die vorwiegend erneuerbare Energien nutzen. Doch keine Sorge – anders als es viele zunächst verstanden haben, heißt das keineswegs, dass man nun sofort seine alte Heizanlage austauschen muss. Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen.

Wann muss die alte Heizung raus?

Zunächst Entwarnung: Eine Öl- oder Gasheizung, die noch läuft, kann erst einmal im Haus bleiben. Das gilt auch, wenn sie kaputt geht, aber noch gut repariert werden kann. Eine Ausnahme sind Heizungen, die älter als 30 Jahre sind und mit alter Technik funktionieren, beispielsweise mit einem Konstanttemperaturkessel oder Standardkessel. Diese müssen in der Regel tatsächlich zeitnah raus.

Im Jahr 2045 ist es dann wirklich soweit: Heizungen dürfen grundsätzlich nicht mehr mit Öl oder Gas befeuert werden. Ausnahmen gelten jedoch für Härtefälle wie Eigentümer:innen in hohem Alter, mit Finanzierungsschwierigkeiten oder auch Pflegebedürftigkeit.

Was ist, wenn die alte Heizung nicht mehr repariert werden kann?

Ganz einfach: Dann muss ohnehin eine neue Heizung her. Die Frage, was das für eine Anlage sein muss, ist die Kompliziertere.

Als erstes muss man schauen, ob die Kommune, in der man lebt, bereits eine so genannte Wärmeplanung aufgestellt hat (siehe grüne Infobox). Diese Planung gibt künftig vor, welche Art der Heizung in welchem Wohngebiet vorgesehen ist. Kommunen haben hier je nach Einwohnerzahl bis 2026 beziehungsweise bis 2028 Zeit eine Wärmeplanung aufzustellen.

Wird in der Zwischenzeit eine neue Öl- oder Gasheizung eingebaut, muss diese jedoch in der Lage sein, ab 2029 einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien zu nutzen. Ab 2029 müssen solche Gas- oder Ölheizungen, sofern das Gebäude nach Abschluss der Wärmeplanung nicht an ein Wärme- oder Wasserstoffnetz angeschlossen werden kann, mindestens 15 Prozent sein, ab 2035 ca. 30 Prozent und ab 2040 mindestens 60 Prozent Biomasse nutzen.³  

Immer noch unsicher, ob eine neue Öl- oder Gasheizung die richtige Entscheidung ist? Keine Sorge! Das GEG-Gesetz sieht ab dem 1. Januar 2024 ein Beratungspflicht für den Einbau einer Heizung, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, vor. Die verpflichtende Beratung muss von einer fachkundigen Person wie Heizungsbetriebe, qualifizierte Energieberater:innen oder Schornsteinfeger:innen erfolgen. In diesem Gespräch sollen die Fachberater:innen auf die mögliche Kostenrisiken und Auswirkungen der Wärmeplanung auf solche Heizungsanlagen hinweisen.

Was bedeutet „kommunale Wärmeplanung“?

  • Gemeinden und Städte müssen einen konkreten Plan entwickeln, wie das Heizen in der Region klimaneutral gestaltet werden kann. Diese Planung gibt künftig die möglichen Heizungsarten vor.
  • In Städten ab 100.000 Einwohner:innen soll diese bis spätestens Juli 2026 erstellt sein, in kleineren Städten und Gemeinden bis Juli 2028.
  • Bei der Stadtverwaltung vor Ort lässt sich herausfinden, wie weit die Planungen sind.

Was ist bei Neubauten zu beachten?

Die Regel lautet: Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Das gilt seit 2024 aber erst einmal nur dann, wenn das Haus in einem Neubaugebiet entsteht. Bauen die Eigentümer:innen außerhalb eines Neubaugebiets, kommt es wieder auf die Wärmeplanung an. Fehlt diese noch, sind auch weiterhin Gas- oder Ölheizungen denkbar. Auch diese müssen allerdings ab 2029 zunehmend mit erneuerbaren Energien versorgt werden können.

Wärmepumpen als einzige Heizlösung der Zukunft?

Die Wärmepumpe ist zwar das gängige Beispiel für die künftige Heizalternative. Sie ist aber nicht das einzige Modell, das zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden kann. Andere Möglichkeiten sind zum Beispiel:

  • ein Nah- oder Fernwärmeanschluss
  • Solarthermie
  • Biomasseheizungen wie Pellet, Biogas- oder Wasserstoffheizungen
  • Hybridheizungen, bei denen eine Wärmepumpe oder Solarthermie mit einer Gas- oder Biomasseheizung kombiniert wird.

Was davon für den/die Einzelne:n in Frage kommt, hängt von vielen Faktoren ab: Infrastruktur in der Gemeinde, Grundstück, Architektur, Bestandsgebäude oder Neubau. Auch die Einbau- und Folgekosten muss man im Blick haben.

Tipp: Für die Entscheidung, welches nachhaltige Heizsystem am besten zu einem passt, sollte man sich auf jeden Fall Hilfe von Fachexpert:innen dazuholen. Hierbei handelt es sich bspw. um regionale Heizungsunternehmen, Energieberater:innen oder Schornsteinfeger:innen etc.

Ökokredit von Consors Finanz: Auch wir als Finanzdienstleister haben es uns zur Aufgabe gemacht, unserer Kund:innen in nachhaltigem Konsum zu unterstützen – beispielsweise mit dem Ökokredit. Wenn auch Sie über die Anschaffung einer Wärmepumpe, Photovoltaik-Anlage oder Wall-Box in Ihrem Eigenheim nachdenken und hierfür die passende Finanzierung suchen, besuchen Sie unsere Website.

Heizen als Kostenfrage: Müssen Mieter:innen mit Mieterhöhungen rechnen?

Wenn Vermieter:innen die Heizung austauschen oder modernisieren, dürfen sie bis zu zehn Prozent der Kosten umlegen. Allerdings nicht unbegrenzt: Die monatliche Kaltmiete darf pro Quadratmeter und Monat um maximal 0,50 Euro steigen. Wichtig: Wurde die Modernisierungsmaßnahme vom BUND gefördert, muss die Fördersumme von der gesamten Modernisierungssumme abgezogen werden, bevor Vermieter:innen die Kosten weitergeben.

Fazit: Mit Ruhe planen und Finanzierung klären

Das Heizungsgesetz macht vor allem eines deutlich: Immobilieneigentümer:innen müssen sich auf kurz oder lang mit dem Heizthema beschäftigen. Wer neu baut, wird automatisch damit vertraut gemacht. Alle anderen haben noch etwas Zeit, sollten diese aber sinnvoll für Planung und zum Informieren nutzen. Zur Planung zählt auch die Finanzierung der neuen Modelle. Der BUND hat verschiedene Fördermittel über die „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) bereitgestellt. 


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Quellen

1

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/bvg21-031.html -aufgerufen am 13.02.2024 

2

 https://www.dena.de/newsroom/meldungen/2023/dena-gebaeudereport-2024-klimaschutz-im-gebaeudebestand/ - aufgerufen am 13.02.2024

3

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Navigation/DE/Service/FAQ/GEG/faq-geg.html - aufgerufen am 13.02.2024